FAQs

Hier findest du Fragen, die Studierende uns bereits gestellt haben und die Antwort dazu. Falls du eine Frage hast, die hier nicht aufgelistet ist, dann schreibe uns auf unserer E-Mail-Adresse fh@oeh.ac.at und wir antworten dir so schnell es geht!

Kann ich mich aufgrund von Schwangerschaft oder Erkrankung vom FH-Studium karenzieren lassen?

Eine Karenzierung wegen einer Schwangerschaft oder Erkrankung ist für 1 Jahr möglich und kann auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Hierzu muss ein Antrag bei der Studiengangsleitung gestellt werden. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Studiengangsleitung. Sie kann im Einzelfall über Anliegen von Studierenden entscheiden und kann somit individuelle Vereinbarung mit dir treffen.

Kann ich mich aufgrund einer beruflichen Karrieremöglichkeit vom FH-Studium freistellen lassen?

Grundsätzlich wäre eine Freistellung für 1 Jahr möglich und kann auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Hierzu muss ein Antrag bei der Studiengangsleitung gestellt werden. Sie kann im Einzelfall über Anliegen von Studierenden entscheiden und kann somit individuelle Vereinbarung mit dir treffen. Die Studiengangsleitung muss zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Habe ich gesetzlich das Recht den/die BetreuerIn meiner Bachelor-/ Masterarbeit zu wählen?

Nein, generell ist zu der Auswahl von BetreuerInnen der Bachelor/-Masterarbeiten im Gesetz nichts festgeschrieben. Meistens findest du solche Bestimmungen in der Prüfungsordnung deines Studienganges.

Habe ich gesetzlich die Möglichkeit nach einer zweiten Begutachtung der Bachelorarbeit zu verlangen?

Nein, im Gegensatz zu Universitätsstudierenden hast du kein verankertes Recht eine zweite Begutachtung zu verlangen. Es kann sein, dass du eine solche Bestimmung in der Prüfungsordnung findest, was jedoch an FHs sehr selten oder gar nicht der Fall ist.

Kann ich eine Verschiebung des Abgabetermins verlangen bzw. eine Verlängerung der Abgabefrist der Bachelor-/ Masterarbeit?

Gesetzlich ist zum Abgabetermin und möglichen Verschiebung nichts festgeschrieben. Solche Bestimmungen findest du in der Prüfungsordnung, meistens muss du einen Antrag an die Studiengangsleitung stellen.

Bin ich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen verpflichtet, meine Bachelorarbeit zu veröffentlichen?

Gesetzlich ist dazu nichts festgelegt, jedoch laut den Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates sind alle wissenschaftlichen Abschlussarbeiten bei der FH abzugeben und nach spätestens 5 Jahren zu veröffentlichen. Du bist berechtigt deine Arbeit für längstens 5 Jahre sperren zu lassen, die Studiengangsleitung muss diesem Antrag stattgeben, wenn du glaubhaft machen kannst, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen von dir gefährdet sind.

Ich bin an zwei Hochschulen inskribiert, muss ich jetzt zwei Mal ÖH-Beitrag zahlen?

Du musst zwar bei beiden Hochschulen den ÖH-Beitrag einbezahlen, aber du bekommst einen Beitrag von der ÖH im Nachhinein rückerstattet. Genauere Infos über das Prozedere sowie das Formular dazu findest du hier: www.oeh.ac.at/rueckerstattung

Ich bin an der Uni und an einer FH inskribiert – muss ich Studiengebühren zahlen?

An der Universität bist du, wenn du gewisse Bestimmungen erfüllst, von der Studiengebühr befreit, jedoch können die Erhalter von Fachhochschulen eine Studiengebühr einheben unabhängig von Staatsbürgerschaft und Studiendauer. Falls du die Bestimmungen zur Befreiung von der Studiengebühr nicht erfüllst, musst du gegebenenfalls mehrfach (an der Uni und an der FH) die Gebühr bezahlen.

Welche Bestimmungen gibt es beim Führen von Anwesenheitslisten?

Prinzipiell gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Führen von Anwesenheiten  vorgeben. Es kann aber sein, dass es FH-interne Bestimmungen diesbezüglich gibt. Es gilt dann, wenn es im Ausbildungsvertrag einen Verweis auf diese Bestimmung gibt und es an alle Studierende kommuniziert wurde.

Habe ich per Gesetz die Möglichkeit mir Vorlesungen von einer anderen FH oder Universität anrechnen zu lassen?

Nein, per Gesetz besteht diese Möglichkeit nicht, jedoch kann man die Anrechnung bei der Studiengangsleitung beantragen. Ob es dann genehmigt wird oder nicht ist je nach Studiengangsleitung und Vorlesung abhängig.

Wie ist die Bestimmung beim Führen von zwei gleichwertigen Titeln nach dem Bologna-System?

Auf der Seite des Wissenschaftsministerium steht folgendes: “Wurde einer Person derselbe akademische Grad – das heißt ein Grad mit demselben Wortlaut – mehrfach verliehen, so darf dieser Grad auch mehrfach geführt werden.”

Beispiele:
Josefa Müller, BA BA
Dipl.-Ing. Dipl.-Ing. Josef Berger

Detailliert kannst du dir das auf der Website des Bundesministeriums durchlesen.

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