Prüfung
Wie viele Prüfungsantritte sind gesetzlich festgelegt?
Im Gesetz ist diesbezüglich auf die Prüfungsordnung jeder einzelnen Fachhochschule verwiesen. Laut den Akkreditierungsrichtlinien des Fachhochschulrates kann eine nicht bestandene Prüfung einer Lehrveranstaltung zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann.
Welche Fristen gibt es gesetzlich bei der Ankündigung der Prüfungstermine?
Gesetzlich ist nichts festgelegt, laut den Akkreditierungsrichtlinien des FHR sind die Prüfungstermien „rechtzeitig“ kundzumachen, wobei nicht definiert ist, was „rechtzeitig“ bedeutet.
Habe ich gesetzlich das Recht zu verlangen, dass die Prüfungsmodalität bei beispielsweise Behinderung geändert wird?
Nein, gesetzlich ist dieses Recht nicht verankert. Es könnte hierfür Bestimmungen in der Prüfungsordnung geben oder du kannst nur einen Antrag an die Studiengangsleitung stellen.
Kann ich bei Antritt einer kommissionellen Prüfung die PrüferInnen mitwählen bzw. habe ich Mitspracherecht?
Nein, die PrüferInnen werden meistens von der Studiengangsleitung bestimmt. Im Gegensatz zu Universitätsstudierende hast du kein Recht die PrüferInnen deiner kommissionellen Prüfung mitauszuwählen.
Kann ich bei negativer Beurteilung einer kommissionellen Prüfung das Studienjahr wiederholen?
Im FHStG ist zu der Vorgehensweise bei negativer Beurteilung einer kommissionellen Prüfung nichts festgeschrieben. Diese Bestimmungen sind in der Prüfungsordnung (PO) deines Studiengangs zu finden. Du kannst einen Antrag auf Wiederholung des Studienjahres bei der Studiengangsleitung stellen und diese entscheidet, ob du das Studienjahr wiederholen darfst oder nicht. Bei Genehmigung des Antrags steigt man in dem Semester ein, in dem man die Vorlesung nicht positiv absolviert hat. Ob dir Fächer angerechnet werden und welche das dann sind, liegt im Ermessen der Studiengangsleitung. Das wird je nach FH unterschiedlich gehandhabt.
Erhalte ich die Studiengebühren zurück, wenn ich in einem neuen Semester eine kommissionelle Prüfung des vorherigen Semesters nicht positiv absolviere?
Im FHStG ist nur festgeschrieben, dass der Erhalter berechtigt ist einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben. Oft findest du genauere Bestimmungen in den Ausbildungsverträgen zwischen dir und dem Erhalter. Der Erhalter darf laut Gesetz die Studiengebühren von dir verlangen, aber es kann sein, dass sich die Studiengangsleitung und die Geschäftsleitung sich bereit erklären, diese zurück zu erstatten. Es gibt auch Fälle, wo die Studiengebühr „reduziert“ wurde.
Kann ich Einsicht in positiv beurteilte Prüfungen nehmen?
Nein, gesetzlich ist nichts festgeschrieben. Auch in den Akkreditierungsrichtlinien des FHR steht, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht berufen werden kann. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann eine Beschwerde an den FHR eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann.
Kann ich Einsicht in negativ beurteilte Prüfungen nehmen?
Bei negativ beurteilten Prüfungen hast du das Recht der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen bzw. Prüfungsprotokolle rechtzeitig vor dem Wiederholungstermin einzuräumen.
Kann ich bei der Einsichtnahme von negativ beurteilten Prüfungen Kopien oder mir Notizen machen?
Nein, im Gegensatz zu Universitäten und Pädagogischen Hochschulen hast du als FH-Studierende kein Recht Kopien oder Notizen von den Prüfungsunterlagen zu machen.
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