Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG)
Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) ist die Grundlage des gesamten FH-Sektors und sollte daher auch die maßgeblichen Bestimmungen über Studierendenrechte enthalten. Jedoch trifft das FHStG keine inhaltliche Bestimmungen über den Prüfungsbetrieb, es hält lediglich fest, dass jeder FH-Studiengang eine Prüfungsordnung und einen Studienplan benötigt (§ 12 Abs 4 Z 3 FHStG) und dass die Studiengangsleitung über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden im Einzelfall entscheidet (§ 12 Abs 4 Z 2 FHStG). Hier wird auch gleich die bestimmende Position der Studiengangsleitung deutlich, die wohl durchaus auch als Studiengangskönigsschaft bezeichnet werden kann. Je nachdem wie nett deine Studiengangsleitung ist, wird sie mehr oder weniger stark autoritär entscheiden und du hast kaum Möglichkeiten dich zu beschweren, denn im Gesetz gibt es keine Regelungen über Beschwerdeverfahren und Instanzenzüge. Solche Regelungen sind aber an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen seit es sie gibt absoluter Standard!
Ein Beispiel: Albert Aufrichtig hat eine kommissionelle Prüfung verpatzt. Er hat aber gehört, dass er die Möglichkeit hat, das Studienjahr zu wiederholen, wenn er einen Antrag bei seiner Studiengangsleitung stellt. Je nachdem wie „nett“ Alberts Studiengangsleiterin ist, wird sie ihm erlauben das Studienjahr zu wiederholen oder nicht und ihm dabei unterschiedlich viele bereits absolvierte Lehrveranstaltungen anrechnen. Und faktisch kann sie entscheiden wie sie will, da unser Albert kaum Möglichkeiten hat sich zu beschweren und die Studiengangsleiterin kaum Kontrollmechanismen (wie zum Beispiel einem demokratischen Studiengangskollegium) unterworfen ist. Sie sitzt also einfach am längeren Ast.
Das kann natürlich aber genauso bedeuten, dass ein und derselbe Sachverhalt an einem anderen Studiengang anders entschieden wird. Ist das alles gerecht? Wir sagen: Nein!
RSS-Feed abonnieren FH-Recht.at auf Facebook FH-Recht.at auf Twitter
